Wie können wir helfen?
PAIR Finance sendet dir in jeder Nachricht das Aktenzeichen deines Falles mit. Du findest dieses rechts oben in der Mail oder auf dem Briefkopf des Anschreibens. Es ist eine 12-stellige Nummer, die mit einer "2" beginnt.
Um deinen Fall stets eindeutig zuordnen zu können, ist die Angabe deines Aktenzeichens sehr wichtig. Denke auch bitte daran, das Aktenzeichen bei einer manuellen Überweisung an uns stets korrekt mit anzugeben.
PAIR Finance bietet dir die Möglichkeit, die offene Rechnung mit verschiedenen Bezahloptionen schnell und sicher zu begleichen. Wir bieten dir in Österreich folgende Zahlungsmethoden an:
Apple Pay
Google Pay
Kreditkarte
EPS
Klarna (Sofort)
Manuelle Überweisung
Zahlpause
Ratenzahlung
SEPA Lastschrift
Barzahlen
Du findest den Link zu deiner individuellen Bezahlseite in E-Mails, SMS und WhatsApp-Nachrichten, die du von uns erhältst.
Alternativ kannst du auch durch Eingabe deines Aktenzeichens auf www.inkassomitherz.at zu deiner Bezahlseite gelangen.
Nachdem du eine Zahlung vorgenommen hast, kann es in Abhängigkeit von der Bezahlmethode ein paar Tage dauern, bis die Zahlung auf unserem Konto eingeht. Solltest du auch einige Tage nach einer Zahlung von uns noch Nachrichten erhalten, rufe am besten bei uns an oder schreibe uns eine Nachricht unter Angabe deines Aktenzeichens.
Telefon: +43 (0) 7 208 17 530 (Mo-Fr: 09.00 - 18.00 Uhr)
E-Mail:
kundenservice@pairfinance.at
Solltest du bereits eine Zahlung an deinen Vertragspartner geleistet haben, lasse uns bitte den Zahlungsnachweis (z.B. Screenshot des Überweisungsbelegs) per E-Mail zukommen. Bitte beachte, dass auch bei einer sofortigen Zahlung nach unserer Beauftragung die Verzugskosten angefallen und daher auch zu ersetzen sind.
Solltest du derzeit nicht in der Lage sein, die offene Rechnung vollständig zu begleichen, kannst du über einen dir zugesandten Link deine individuelle Bezahlseite besuchen oder unsere Payment Page www.inkassomitherz.at und eine passenden Lösung (z.B. eine Zahlungspause einen Ratenzahlungsplan) für dich wählen. Alternativ, nimm auf jeden Fall telefonisch oder per Mail Kontakt mit uns auf. PAIR Finance findet in mehr als 97,8% der Fälle individuelle und passende Zahlungsvereinbarungen. Auch für dich!
Wenn du eine Rechnung nicht zu dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt bezahlst und auch auf eine Mahnung des Unternehmens nicht reagiert hast, kommst du in Verzug. Gemäß §1333 ABGB hat der Gläubiger der Rechnung – dein Vertragspartner – in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Zahlungsverzug entstanden ist. Dazu zählen auch Kosten, die z.B. durch die Beauftragung von spezialisierten Partner*innen wie Anwält*innen oder Inkassounternehmen entstehen.
Die Höhe, der einem Gläubiger für die Beauftragung eines Inkassounternehmens zu ersetzenden Verzugsschaden ist in Österreich gesetzlich geregelt. Der Verzugsschaden für die Einschaltung eines Inkassobüros ist mit der Höhe der sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen begrenzt. Wir rechnen unsere Tätigkeit daher entsprechend den Gebührensätzen dieser Verordnung ab. Dieser Verzugsschaden ist von dir zu erstatten.
Deine offene Forderung ist uns von deinem Vertragspartner zur Einziehung übergeben worden, so dass wir nun der direkte Ansprechpartner für deine Forderung sind. Daher ist es sehr wichtig, dass deine Zahlung bei uns eingeht. So ist eine effiziente und für dich verlässliche Bearbeitung deines Falles zu gewährleisten und dein Fall kann wirksam geschlossen werden.
Bitte ignoriere unsere Kontaktaufnahme trotzdem nicht. Gerne kannst du uns eine Mail senden oder am Telefon die Situation besprechen und damit weitere Erinnerungen und Kosten vermeiden. Wir klären den Vorgang mit dem Vertragspartner und stoppen das Verfahren selbstverständlich, wenn sich herausstellt, dass unsere Zahlungsaufforderungen nicht berechtigt sind.
Sollte dir der Vertragspartner nicht bekannt sein, kann die Forderung trotzdem berechtigt sein, etwa wenn du im Rahmen deiner Bestellung bei einem Shop die Leistungen eines sogenannten Zahlungsdienstleisters in Anspruch genommen hast. Dieser Dienstleister, der etwa die Bezahlung per Rechnung ermöglicht hat, ist dein rechtmäßiger Vertragspartner und darf nun die Zahlung von dir erwarten.
Wenn dir auch nach eingehender Prüfung nicht klar ist, warum diese Forderung besteht und du auch die zu Grunde liegende Bestellung oder Dienstleistung nie erhalten hast, prüfe bitte auch, ob deine Daten eventuell missbräuchlich genutzt wurden. Mehr dazu z.B. auf der Website der Arbeiterkammer Österreich. Wichtig ist: Nimm auf jeden Fall Kontakt auf, wir helfen dir!
Das Unternehmen, bei dem du eine offene Forderung hast, hat PAIR Finance zur Wahrung seiner Interessen und zur Vereinbarung einer Zahlungslösung für die offene Forderung im außergerichtlichen Verfahren beauftragt. Wir sind bestrebt, im außergerichtlichen Verfahren mit dir eine passende Zahlungslösung zu finden. Im gerichtlichen und nachgerichtlichen Verfahren arbeiten wir mit Rechtsanwält*Innen zusammen. In jedem Stadium wollen wir die Kosten des Prozesses für dich so gering wie möglich halten. Hierzu solltest du immer, auch bei Einwänden von deiner Seite, den Kontakt zu uns per Mail oder Telefon suchen. Dies ermöglicht dir und uns, Fragen schnellstmöglich zu klären, bevor weitere Kosten z.B. für Gerichtsaufwendungen entstehen.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Sollten wir trotz aller Bemühungen nicht zu einer gemeinsamen Lösung im außergerichtlichen Verfahren gefunden haben, folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Hierbei werden Rechtsanwälte damit beauftragt, bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls gegen den Schuldner zu beantragen. Dieser wird daraufhin postalisch vom Gericht zugestellt. Hierfür fallen weitere Kosten an, die von dem Schuldner zu tragen sind. Das Mahnverfahren beinhaltet folgende Schritte:
Klageerhebung: Der Gläubiger erhebt eine Mahnklage beim zuständigen Gericht, in der Regel Bezirksgericht.
Prüfung der Mahnklage: Das Gericht prüft die Mahnklage und die beigelegten Unterlagen. Falls alles in Ordnung ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl.
Zustellung des Zahlungsbefehls: Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt. Dies kann auf verschiedene Weisen erfolgen, beispielsweise durch einen Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben.
Reaktion des Schuldners: Der Schuldner hat nun die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Forderung ohne weitergehende Folgen (wie Exekutionsverfahren) zu bezahlen oder binnen vier Wochen ab Zustellung gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen. Tut er dies, wird das gerichtliche Mahnverfahren in ein ordentliches streitiges Verfahren überführt.
Vollstreckung des Zahlungsbefehls: Erfolgt kein Einspruch des Schuldners oder wird der Einspruch vom Gericht abgewiesen, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gläubiger kann nun die Zwangsvollstreckung beantragen, um die offene Forderung zu vollstrecken.
Das nachgerichtliche Verfahren
Das Exekutionsverfahren setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, wie beispielsweise eines rechtskräftigen Urteils oder Zahlungsbefehls, voraus. Aus diesem Titel ergibt sich genau die zu erfüllende Forderung. Zusammen mit dem Titel erhält der Verpflichtete den Auftrag, die Forderung binnen 14 Tagen zu erfüllen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, kann der Gläubiger mit Hilfe des Gerichts die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss vor Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden (Exekutionsantrag).
Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung stehen dem Gläubiger mehrere Exekutionsmittel zur Verfügung. Welche Variante der Zwangsvollstreckung angewandt wird, entscheidet allein der Gläubiger. Auch können mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
Kostenentwicklung im gesamten Mahn- und Inkassoverfahren
Durch eine verspätete Zahlung entstehen Unternehmen verschiedene Kosten. Gemäß § 1333 ABGB hat der Gläubiger der Rechnung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Zahlungsverzug entstanden ist. Dazu zählen auch Kosten die z.B. durch die Beauftragung von spezialisierten Partner*innen wie Anwält*innen oder Inkassogesellschaften entstehen. In Österreich gibt es eine Verordnung, die die Kosten in solchen Situationen regelt, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen. In dieser Verordnung werden die maximalen Kosten geregelt.
Auch wenn PAIR Finance durch optimierte Prozesse und eine für den Schuldner möglichst effiziente Kommunikation die Kosten so gering wie möglich hält, führt eine verzögerte Einigung im Prozess zu deutlich ansteigenden Kosten für den Schuldner.
Schade, dass du mit unserem Service nicht zufrieden bist. Unser Team gibt jeden Tag alles, um Inkasso für Konsument*innen und Unternehmen einfach zu machen. Auf dieser Seite kannst du eine Beschwerde einreichen.
Jedes Inkassounternehmen in Österreich muss sich als Gewerbe nach § 118 Gewerbeordnung bei der örtlich zuständigen Behörde registrieren und im Firmenbuch eingetragen sein. Die Zulassung als registrierter Inkassogewerbe ist u.a. an die Eignung, Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Sachkunde der handelnden Personen im Unternehmen gebunden.
Ja, PAIR Finance ist in Österreich als Inkassogewerbe nach § 118 GewO registriert.
Wenn du von uns kontaktiert worden bist, dann haben wir als Inkassodienstleister von einem Unternehmen den Auftrag erhalten, mit dir zusammen eine Lösung für eine offene Zahlung zu finden. Diese Zahlung hättest du ursprünglich an dieses Unternehmen leisten müssen, weil du dort einen Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hast oder hattest.
Damit wir dich an die offene Forderung erinnern und eine einvernehmliche Rückzahlung ermöglichen können, müssen wir dich natürlich kontaktieren können. Daher darf und muss unser Auftraggeber deine personenbezogenen Daten, wie etwa deinen Namen und deine Anschrift, die Grundlage und Höhe der Forderung, etc., an uns weitergeben. Nur mit diesen Daten ist es uns überhaupt möglich, an dich heranzutreten und die Forderung geltend zu machen.
Weiter kann es so sein, dass wir in Bezug auf eine Forderung nicht dir gegenüber, sondern gegenüber einer dritten Person vermitteln sollen und wir dich in diesem Zusammenhang kontaktieren. Dies kann der Fall sein, wenn du als Betreuer*in bestellt oder aufgrund deiner anwaltlichen Tätigkeit mandatiert wurdest. In diesen Fällen werden deine Kontaktdaten zur Forderungsakte als Korrespondenzadresse gespeichert und du erhältst ebenfalls Informationen zur Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten nach Art. 13 bzw. 14 DS-GVO durch das Inkassounternehmen.
PAIR Finance darf als registrierter Inkassodienstleister grundsätzlich all jene Daten verarbeiten, die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Hierzu bedarf es regelmäßig Daten zur Person des Forderungsschuldners, also z.B. Name, Anschrift und Telefonnummer sowie zur beizutreibenden Forderung, also insbesondere Grund der Forderung, Höhe und Fälligkeit.
Weiter darf PAIR Finance aber auch selbst Informationen ermitteln, speichern und nutzen, wenn dies für die Bearbeitung des jeweiligen Falles notwendig ist. Dies umfasst insbesondere das Einholen von Bonitätsauskünften, die Ermittlung von Adressen und anderer zum Bewerten der Forderung erforderlicher Daten.
Es steht jedem Unternehmen frei, sich in Bezug auf eine – wenn auch nur vermeintliche – offene Forderung der Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens zu bedienen. In Fällen einer offenen, gegebenenfalls auch bestrittenen Forderung darf und muss ein Unternehmen personenbezogene Daten, insbesondere Namen und Anschrift, den Forderungsgrund, die Höhe und die Fälligkeit der Forderung, an PAIR Finance weitergeben. Denn nur mit diesen Daten ist es uns überhaupt möglich, mit dir in Kontakt zu treten und eine Lösung für eine offene Forderung anzubieten.
Eine Einwilligung für die Datenweitergabe an einen Rechtsdienstleister ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit von PAIR Finance ist datenschutzrechtlich durch die gesetzlichen Tatbestände der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung, Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesses des Gläubigers) erlaubt.
Du hast als sogenannte „betroffene Person“ ein Recht auf Löschung deiner personenbezogenen Daten aus Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen. Dieses Recht wird von PAIR Finance, genauso wie die weiteren Rechte aus der DS-GVO, sehr ernst genommen. Wir haben daher ein Sperr- und Löschkonzept für sämtliche von uns verarbeiteten Daten entwickelt.
Der Gesetzgeber hat aber auch berücksichtigt, dass es für die Zwecke einer Geltendmachung von offenen Forderungen nicht in jedem Fall auf das Einverständnis des Gegenüber ankommen kann. Daher besteht ein Recht auf Löschung von Daten dann nicht, wenn ein Unternehmen deine Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet. Dies ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 3 lit. e) DS-GVO. Personenbezogene Daten dürfen daher weiter gespeichert bleiben, solange noch offene Forderungen bestehen und im Rahmen der Inkassotätigkeit bearbeitet werden. Nach Einstellung des Inkassoverfahrens sind die Daten zur Erfüllung des Inkassoverfahrens nicht mehr erforderlich und wären prinzipiell nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) zu löschen.
An die Stelle einer Löschung tritt jedoch eine eingeschränkte Verarbeitung, wenn gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO). Personenbezogene Daten müssen natürlich auch aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften weiter aufbewahrt werden; dies erfolgt jedoch dann nur für diesen Zweck. Diese Fristen können unterschiedlich sein. Die § 212 Unternehmensgesetzbuch (UGB) und § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) sehen Löschungsfristen von bis zu sieben Jahren vor.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung von Daten auf Grundlage einer Interessensabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO setzt voraus, dass du gegenüber PAIR Finance konkrete Gründe geltend machst, die sich aus deiner besonderen Situation ergeben. Das bedeutet, dass du vortragen musst, dass und warum es sich in deinem besonderen Fall um eine atypische Konstellation handelt, die deinen Interessen ein besonderes Gewicht verleiht. Nicht ausreichend ist z.B. das Bestreiten der Forderung („Ich habe keinen Vertrag abgeschlossen“) oder die Mitteilung, dass die Leistung des Gläubigers fehlerhaft war oder nicht erfolgt ist.
Das Widerspruchsrecht greift allerdings nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung der Daten der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. In den im Rahmen von Inkassovorgängen typischen Fallkonstellationen (Beitreibung von offenen Forderungen) wird Ihr Widerspruch gegen unsere Datenverarbeitung daher letztlich ins Leere gehen. Wie sonst sollte es auch möglich sein, Forderungen einzuziehen, wenn die Verarbeitung der Information dazu verhindert werden könnte. Eigentlich logisch.
PAIR Finance darf grundsätzlich Bonitätsdaten bei Wirtschaftsauskunfteien auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO abfragen, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Datenerhebung vorliegt. Ein solches Interesse ist von unserer Seite z. B. dann zu bejahen, wenn eine Entscheidung über die Einleitung von weiteren Maßnahmen mit einem finanziellen Ausfallrisiko – auch in Bezug auf die entstehenden Inkassokosten – verbunden ist.
Weiter informieren Auskunfteien auch über aktuelle Adressdaten. PAIR Finance recherchiert daher gegebenenfalls auch Adressdaten bei Auskunfteien, da diese Informationen zu einem Bruchteil der Kosten einer Einwohnermeldeanfrage erteilen – diese ist bereits aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen.
Die Einmeldung von unbezahlten Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei, wie die Crif GmbH, ist unter den Voraussetzungen der DS-GVO möglich. Dies ist aufgrund des berechtigten Interesses auf jeden Fall dann erlaubt, wenn die Forderung von dir anerkannt wird oder sie etwa im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens tituliert wurde.
Ein weiterer häufiger Grund für die Meldung von Forderungen bei Auskunfteien ist auch, dass die Zahlung mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurde, seit der ersten Mahnung mindestens vier Wochen vergangen sind, du auf die bevorstehende Meldung an eine Auskunftei hingewiesen wurdest und die Forderung nicht bestritten wurde. In solchen Fällen ist das berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO auch gegeben.
Du hast weitere Fragen?
Bitte denke daran, dein Aktenzeichen zu nennen. i
kundenservice@pairfinance.at
+43 7 20817 530
Du brauchst Unterstützung bei deinen Finanzen?
Schuldnerberatungen helfen dir dabei, dich aus finanziellen Notlagen zu befreien. Gerade bei Überschuldung bekommst du Unterstützung für eine außergerichtliche Lösungsfindung. Gemeinsam werden deine Finanzen geordnet und individuelle Schuldenpläne erstellt, immer mit dem Ziel, eine Privatinsolvenz zu verhindern.
Finde eine Schuldnerberatung in deiner Nähe- Forderungsüberprüfung
- Haushalts- und Budgetberatung
- Kontopfändung, Lohnabtretung und Aufrechnung
- Versicherungs- und Kreditberatung
- Überschuldung
- Existenzsicherung
- Psychosoziale Betreuung
- und vielem mehr…