Wenn du eine Rechnung nicht zu dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt bezahlst und auch auf eine Mahnung des Unternehmens nicht reagiert hast, kommst du in Verzug. Gemäß §§ 286, 280 BGB hat der Gläubiger der Rechnung – dein Vertragspartner – in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Zahlungsverzug entstanden ist. Dazu zählen auch Kosten, die z.B. durch die Beauftragung von spezialisierten Partner*innen wie Anwält*innen oder Inkassounternehmen entstehen. Die Höhe, der einem Gläubiger für die Beauftragung eines Inkassounternehmens zu ersetzenden Verzugsschaden ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Nach § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ist der Verzugsschaden für die Beauftragung eines Inkassounternehmens auf die Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehenden Vergütung begrenzt. Wir rechnen unsere Tätigkeit daher entsprechend den Gebührensätzen des RVG ab. Dieser Verzugsschaden ist von dir zu erstatten. Wir bei PAIR Finance glauben, dass Personen, die zügig die offene Forderung bezahlen oder eine Zahlungsvereinbarungen abschließen, nicht mit Inkassokosten gemäß dem Regelgebührensatz des RVG belastet werden sollten. Daher liegt der von uns abgerechnete Aufwand am Anfang des Prozesses regelmäßig deutlich unter den gesetzlich zulässigen Kosten. Wenn es jedoch nicht zu einer Einigung kommt und für uns der Bearbeitungsaufwand kontinuierlich ansteigt, müssen auch wir gegebenenfalls den angefallenen Aufwand im weiteren Verlauf vollständig weiter belasten.